Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2016

2.   Verpflichtung zum Tragen der Amtstracht

2.1  

Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen der Gerichte zu tragen.

2.2  

1Bei anderen Amtshandlungen ist die Amtstracht zu tragen, wenn es wegen der Art oder der Bedeutung der Handlung oder aus sonstigen Gründen mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die die Amtshandlung leitende Richterin oder Beamtin bzw. der die Amtshandlung leitende Richter oder Beamte.

2.3  

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen die Amtstracht auch in den Sitzungen der Dienstgerichte.

2.4  

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung.