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Text gilt ab: 01.10.2011

2.  

Die Leitung von Abteilungen obliegt dem Leiter des Amtsgerichts, seinem ständigen Vertreter und den weiteren Aufsicht führenden Richtern. Sie vertreten sich gegenseitig; eine Ausnahmeregelung bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Präsident des Landgerichts (des Amtsgerichts) bestimmt die Abteilungen, die die in Satz 1 aufgeführten Richter leiten, und legt die Vertretungsregelung im Einzelnen fest.
Der Präsident des Amtsgerichts führt auch die Geschäfte der Justizverwaltung, die mit den richterlichen Geschäften zusammenhängen, die er nach § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG übernimmt.