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Text gilt ab: 11.12.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2024
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265-I

Ermittelter Anteilsbetrag an der vollen Gebührenhöhe für die Berechnung nach § 29a Abs. 3 DVAsyl für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 25. November 2019, Az. G5-6741-2-38

(BayMBl. Nr. 518)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über Ermittelter Anteilsbetrag an der vollen Gebührenhöhe für die Berechnung nach § 29a Abs. 3 DVAsyl für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vom 25. November 2019 (BayMBl. Nr. 518)

1. 

Der der Berechnung eines eventuellen Abschlags zugrunde liegende Anteilsbetrag im Sinne des § 29a Abs. 3 DVAsyl an der bereits mit Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 443) bekannt gemachten vollen Gebührenhöhe bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2019 wie folgt:
a)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2015 beträgt 25,84 Euro.
b)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2016 beträgt 21,78 Euro.
c)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2017 beträgt 34,31 Euro.
d)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2018 beträgt 39,45 Euro.
e)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2019 beträgt 29,30 Euro.

2. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.

Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor