Text gilt ab: 11.12.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2024
1.
Der der Berechnung eines eventuellen Abschlags zugrunde liegende Anteilsbetrag im Sinne des § 29a Abs. 3 DVAsyl an der bereits mit Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 443) bekannt gemachten vollen Gebührenhöhe bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2019 wie folgt:
- a)
- Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2015 beträgt 25,84 Euro.
- b)
- Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2016 beträgt 21,78 Euro.
- c)
- Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2017 beträgt 34,31 Euro.
- d)
- Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2018 beträgt 39,45 Euro.
- e)
- Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2019 beträgt 29,30 Euro.