Inhalt

Text gilt ab: 20.02.1973
Nächstes Dokument (inaktiv)

IV. Echte Vergleiche

Die vorstehenden Richtlinien gelten nicht für Verfahren, die durch echte Vergleiche abgeschlossen worden sind; deren Wiederaufgreifen richtet sich nach allgemeinen Rechtsvorschriften.
I. A.
Kaizik
Ministerialrat