Inhalt

Text gilt ab: 20.02.1973

II. Grundsätze für die Ausübung des Ermessens

1.
Eine erneute Entscheidung zugunsten des Antragstellers kann ergehen, wenn
a)
die frühere Entscheidung der damaligen Rechtslage nicht entsprach und auch der heutigen Rechtslage nicht entspricht oder
b)
seit dem Ergehen der früheren Entscheidung sich die rechtliche Beurteilung des Anspruchs – insbesondere auf Grund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung – oder die Entschädigungspraxis des betreffenden Landes geändert haben oder
c)
seit dem Ergehen der früheren Entscheidung eine für die Beurteilung des Anspruchs günstigere erhebliche Änderung der Beweislage eingetreten ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Restitutionsgründe im Sinne des § 580 Nr. 6, 7 ZPO vorliegen. Nicht ausreichend sind dagegen das Vorbringen von Beweismitteln, die bereits in der früheren Entscheidung gewürdigt worden sind oder die schon in dem früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können, sowie die Beibringung von Erklärungen bisher noch nicht benannter Zeugen.
2.
Eine erneute Entscheidung kann nur zugunsten des Verfolgten selbst ergehen und im Falle seines Todes zugunsten des überlebenden Ehegatten und der Kinder des Verfolgten, nicht dagegen zugunsten ferner stehenden Erben; dabei ist es unerheblich, ob der Erbfall vor oder nach der früheren Entscheidung eingetreten ist.
3.
Eine erneute Entscheidung zugunsten des Antragstellers erfolgt nicht, wenn
a)
in der früheren Entscheidung der Entschädigungsanspruch wegen in der Person des Antragstellers liegender Umstände oder wegen des Verhaltens des Antragstellers oder seines Vertreters abgelehnt worden ist; hierzu zählen insbesondere Ablehnungen wegen Versäumung einer Frist des BEG oder des BEG-SchlußG, wegen Vorliegens von Ausschluss- oder Versagungsgründen, oder wegen unterbliebener zumutbarer Mitwirkung, sofern nicht hinsichtlich des Ablehnungsgrundes die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen oder
b)
der Antragsteller durch einen Antrag nach dem BEG-SchlußG eine Änderung der früheren Entscheidung herbeiführen konnte oder
c)
der Antragsteller eine Änderung der früheren Entscheidung durch einen Antrag nach § 206 BEG herbeiführen konnte.
4.
Bei der erneuten Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist er in der Regel so zu stellen, wie er bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte gestellt werden müssen; dabei ist Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden.
Abweichend von Abs. 1 sollen wiederkehrende Leistungen erst ab 1. Januar 1970 gewährt werden; für zurückliegende Zeiten kann Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der auf den 1. Januar 1970 entfallenden wiederkehrenden Leistung zugebilligt werden. Bereits erbrachte Leistungen sollen angerechnet werden.
Ein Zinszuschlag zu der (weiteren) Entschädigung wird nicht gewährt.
5.
Die vorstehenden Grundsätze schließen nicht aus, dass in Ausnahmefällen, in denen die besonderen Umstände es rechtfertigen, davon abgewichen werden kann.