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Text gilt ab: 01.01.1983

II. Grundsätze für die Ausübung des Ermessens

In Anbetracht des Ausmaßes des durch den NS-Staat verursachten Schadens würde die Berücksichtigung aller nach Abschnitt I berücksichtigungsfähiger Anträge zur Folge haben, dass die Zuwendungen aus dem Härteausgleich nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Entschädigungsaufwendungen stehen. Um dies zu vermeiden und um den Charakter des § 171 BEG als eine Ausnahmevorschrift zu wahren, hat der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 171 (anders als in § 165 BEG) keinen Anspruch eingeräumt, sondern die Gewährung der Härteausgleichsleistungen in das Ermessen der obersten Entschädigungsbehörde gestellt. Damit obliegt es den obersten Entschädigungsbehörden, aus der Vielzahl der für einen Härteausgleich in Betracht kommenden Schäden diejenigen Tatbestände auszuwählen, deren völliger oder teilweiser Ausschluss von der Entschädigung zu groben Unbilligkeiten führt.
Für die Ausübung des Ermessens werden folgende Grundsätze aufgestellt:
1.
Ein Härteausgleich kann nur für materielle Schäden und für Freiheitsschäden gewährt werden.
2.
Ein Härteausgleich kann nur gewährt werden, wenn dem Antragsteller wegen des Schadens kein oder kein ausreichender Entschädigungsanspruch zusteht. Lebt der Geschädigte im Ausland, so ist bei der Entscheidung, ob eine Entschädigungsleistung ausreichend ist, von deutschen Verhältnissen und nicht von den Verhältnissen im Ausland auszugehen; ein etwaiges Kaufkraftgefälle kann nicht berücksichtigt werden.
3.
Soweit das Gesetz die Höhe einer Entschädigungsleistung ausdrücklich regelt, besteht keine Möglichkeit, diese vom Gesetz gezogene Grenze im Wege des Härteausgleichs zu überschreiten. Entsprechendes gilt für die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen für das Bestehen eines Wahlrechts bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen.
4.
Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange ein Härteausgleich zu gewähren ist, sind die Schwere der Verfolgung oder der Schädigung und ihre Auswirkungen zu berücksichtigen.
Schäden, die nur geringfügig sind oder bereits zu einem wesentlichen Teil durch einen im Zusammenhang mit der Verfolgung erlangten Vorteil ausgeglichen worden sind, rechtfertigen einen Härteausgleich nicht.
5.
Soweit das Gesetz einen Entschädigungsanspruch davon abhängig macht, dass der Schaden in einer bestimmten räumlichen Beziehung zum Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.12.1937 oder zu dem Gebiet der Freien Stadt Danzig oder zum Vertreibungsgebiet steht, kann diese vom Gesetz gezogene Grenze nicht im Wege des Härteausgleichs überschritten werden. Dies gilt nicht bei den Schäden im beruflichen Fortkommen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 Buchstabe b oder c BEG erfüllt.
6.
Ein Härteausgleich wird unbeschadet der Regelung in Nr. 7 nicht gewährt, wenn die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs an Umständen gescheitert ist, die der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter verschuldet hat (z.B. infolge Versagung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 BEG, Unterlassung der Rentenwahl, Abschluss eines ungünstigen Vergleichs, Verzicht, Versäumung von Klage und Rechtsmittelfristen).
7.
Verfolgten, welche die Antragsfrist versäumt haben, kann ein Härteausgleich gewährt werden, wenn sie ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung hätten. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Anspruch schlüssig dargetan ist und der Antragsteller die Beweise erbracht hat, deren Beibringung ihm zumutbar ist, so dass es nur noch solcher Ermittlungen bedarf, die allein von der Behörde durchgeführt werden können.
8.
Die Gewährung eines Härteausgleichs setzt voraus, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist.
9.
Bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden kann, sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen angemessen zu berücksichtigen.
10.
Nr. 1 – 9 enthalten die für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen maßgeblichen grundsätzlichen Erwägungen. Sie schließen nicht aus, dass in Ausnahmefällen, in denen die besonderen Umstände eine abweichende Regelung erfordern, von diesen Grundsätzen abgewichen wird.