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Text gilt ab: 06.08.2019
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235-B

Allgemeinverfügung zur Genehmigung der „Richtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen in Kleingärten nach § 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) – Bewertungsrichtlinien – Neufassung, gültig ab 06. August 2019“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 18. März 2019, Az. 34-4709.9-2-1

(BayMBl. Nr. 122)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Allgemeinverfügung zur Genehmigung der „Richtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen in Kleingärten nach § 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) – Bewertungsrichtlinien – Neufassung, gültig ab 06. August 2019“ vom 18. März 2019 (BayMBl. Nr. 122)

1.   Genehmigung der Bewertungsrichtlinien

1.1  

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr genehmigt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die anliegenden Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V.

1.2  

1Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. 2Die vom Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V. beschlossenen Bewertungsrichtlinien sind aufgrund dieser Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. 3Unberührt bleibt die Möglichkeit, über die in Satz 1 genannten Fälle hinaus, diese Bewertungsrichtlinien durch Einbeziehung in privatrechtliche Vereinbarungen verbindlich zu machen.

1.3  

Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 BKleingG sind über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BKleingG).

2.   Wirksamwerden; Bekanntgabe

1Diese Genehmigung gilt ab dem 6. August 2019. 2Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG, die mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2000 (AllMBl. S. 728) genehmigten Bewertungsrichtlinien anzuwenden. 3Der Tag der Bekanntgabe gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG bleibt hiervon unberührt.

3.   Kosten

1Die Kosten trägt der Antragsteller. 2Diese werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

1Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden. 2Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München
in 80335 München, Bayerstraße 30,
Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth
in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach
in 91522 Ansbach, Promenade 24 - 28,
Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg
in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg
in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
3Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

1 [Amtl. Anm.:] Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor