Text gilt ab: 06.08.2019

4. Rechtsbehelfsbelehrung

1Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden. 2Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München
in 80335 München, Bayerstraße 30,
Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth
in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach
in 91522 Ansbach, Promenade 24 - 28,
Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg
in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg
in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
3Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

1 [Amtl. Anm.:] Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.