Text gilt ab: 06.08.2019

1.   Genehmigung der Bewertungsrichtlinien

1.1  

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr genehmigt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die anliegenden Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V.

1.2  

1Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. 2Die vom Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V. beschlossenen Bewertungsrichtlinien sind aufgrund dieser Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. 3Unberührt bleibt die Möglichkeit, über die in Satz 1 genannten Fälle hinaus, diese Bewertungsrichtlinien durch Einbeziehung in privatrechtliche Vereinbarungen verbindlich zu machen.

1.3  

Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 BKleingG sind über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BKleingG).