KommWFP
Text gilt ab: 11.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
19.
1Die Bewilligungsstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Einzelfällen Abweichungen von Nr. 4.2 zulassen. 2Andere Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.