Inhalt

KommWFP
Text gilt ab: 10.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

12.   Bewilligungsstellen

1Bewilligungsstellen sind die Regierungen. 2Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. 3Die Bewilligungsstelle prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. 4Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erteilt den Bewilligungsbescheid. 5Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 leitet sie den Bewilligungsbescheid zusammen mit den Unterlagen zur umgehenden Versendung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu, bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 versendet sie den Bescheid unmittelbar an den Zuwendungsempfänger. 6Die Bewilligungsstelle veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.