KommWFP
Text gilt ab: 11.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
10.
1Die Miethöhe ist so zu bemessen, dass sie für einkommensschwache Wohnungssuchende tragbar ist. 2Die Bemessung soll sich an den nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erstattungsfähigen Aufwendungen orientieren.