Inhalt

BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4. Art und Umfang der Finanzhilfe

4.1 

1Die Finanzhilfen werden bis zur Höhe von 80 % des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Abs. 3 des AufbhG 2021 an die in Nr. 2 genannten Finanzhilfeempfänger für ausgleichsfähige Maßnahmen gewährt. 2Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen höhere Beträge gewährt werden.

4.2 

Bei einem Ersatzvorhaben an anderer Stelle ist der aktuelle Verkehrswert des bisherigen Anwesens von der Hilfeleistung abzuziehen.

4.3 

1Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands auf Basis des Zeitwerts können folgende Pauschalbeträge als angemessen erachtet werden:
bei Ein-Personen-Haushalten: 20 000 Euro,
bei Mehr-Personen-Haushalten: für die erste Person 20 000 Euro,
für den Ehegatten oder Lebenspartner: 10 000 Euro,
für jede weitere dort gemeldete Person: 5 000 Euro,
bei Wohngemeinschaften (zum Beispiel von Studierenden): 5 000 Euro für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort gemeldete Person.
2Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist von den oben angeführten Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. 3Auch können die Bewilligungsstellen, sofern dies zweckdienlicher erscheint, im Interesse einer einheitlichen Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Hausratsgegenstände, soweit sie als Grundausstattung erforderlich sind, entsprechende Beträge festlegen, die als angemessen anerkannt werden.

4.4 

Die Finanzhilfe für Mietausfälle beziehungsweise die Verringerung von Mieteinnahmen, die für private Vermieter zu Einkommenseinbußen führen, beträgt im Regelfall bis zu 80 % des Mietausfalls.

4.5 

Schäden, zu deren Beseitigung Ausgaben von weniger als 1 500 Euro je Nutzungseinheit anfallen, sind nicht ausgleichsfähig.