Inhalt

BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

10. Verwendungsnachweis; Prüfungen

10.1 

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch zum 30. Juni 2028, gegenüber der Regierung nachzuweisen. 2Dazu ist ein zahlenmäßiger Nachweis, in dem alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Finanzhilfe und der Schadensbeseitigung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen sind, vorzulegen. 3Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, die Originalrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Einreichung des Verwendungsnachweises aufzubewahren; Nr. 5.5 bleibt unberührt.

10.2 

Der Bundesrechnungshof, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie gegebenenfalls von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Empfängern der Finanzhilfen Prüfungen im Sinne des § 93 BHO beziehungsweise Art. 91 BayHO vorzunehmen; die Prüfrechte sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

10.3 

1Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist von den Regierungen in angemessenem Umfang zu prüfen. 2Es sollen mindestens fünf Prozent der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden. 3Der Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen.