BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6. Kumulierung und Abgrenzung zu anderen Finanzierungen

6.1 

Eine früher gewährte Zuwendung oder Billigkeitsleistung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Hilfsleistung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.

6.2 

1Die Kumulierung von Hilfsleistungen nach diesen Richtlinien mit Mitteln aus anderen Programmen (insbesondere der Wohnraumförderung sowie der Städtebauförderung) für dieselbe Maßnahme ist zulässig, soweit nicht nach den dafür maßgeblichen Richtlinien ein entsprechender Kumulierungsausschluss besteht. 2Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen (insbesondere die Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“) sind anzurechnen.

6.3 

Bei der Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn sind die Kumulierungsregelungen des Art. 8 AGVO zu beachten.