Inhalt

Text gilt ab: 06.08.1987

2. Organisation

Die ausgeschriebenen Mannschaftswettkämpfe werden im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus von der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, dem vom Staatsministerium berufenen Landesausschuss und den Bezirksausschüssen sowie den in den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Arbeitskreisen Schulsport vorbereitet und durchgeführt.

2.1 Arbeitskreise Schulsport

In den Landkreisen und kreisfreien Städten bestehen seit 1983 Arbeitskreise Schulsport. Sie sind für die Vorbereitung und Durchführung der Schulsport-Wettbewerbe auf Stadt- und Kreisebene sowie für die Auswertung dieser Veranstaltungen verantwortlich.
Eventuelle personelle Veränderungen und Ergänzungen bleiben den Arbeitskreisen überlassen.
Die Geschäftsführung der Arbeitskreise Schulsport wird von den Staatlichen Schulämtern, in der Stadt Regensburg vom Städtischen Sportamt im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt wahrgenommen.

2.2 Bezirksausschüsse für das schulsportliche Wettkampfwesen

Die ebenfalls seit 1983 bestehenden Bezirksausschüsse sind für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Bezirksfinalwettkämpfe sowie eventuell erforderlicher Regionalausscheidungen und Qualifikationswettkämpfe verantwortlich. Der für die Landeshauptstadt München eingerichtete Bezirksausschuss erfüllt gleichzeitig die Aufgaben eines Arbeitskreises Schulsport gemäß Nr. 2.1. Eventuelle personelle Veränderungen und Ergänzungen werden auf Antrag der Bezirksausschüsse vom Staatsministerium vorgenommen.
Die Geschäftsführung wird von den Regierungen, in München vom Schulreferat der Landeshauptstadt im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt wahrgenommen; Rechts- und Schulaufsicht der Regierung von Oberbayern bleiben unberührt.

2.3 Landesausschuss für das schulsportliche Wettkampfwesen

Der Landesausschuss berät das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in allen Fragen des schulsportlichen Wettkampfwesens.
Geschäftsstelle ist die Bayerische Landesstelle für den Schulsport.

2.4 Beförderung von Schülern zu den Schulsportwettbewerben

Grundsätzlich ist der Transport von Schulmannschaften zu Schulsportwettkämpfen mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Der Transport schließt die eventuell erforderliche Benutzung von privaten Zubringerdiensten ein.
Bei notwendiger Benutzung privater Busunternehmen werden die Kosten hierfür gemäß Nr. 3.3.2 abgerechnet. Sind Busse nicht voll ausgelastet, sind nach Möglichkeit gemeinsame Anreisen benachbarter Mannschaften zu den Wettkämpfen zu vereinbaren. Die einladende Stelle bereitet nach dem Grundsatz größtmöglicher Kostenersparnis solche Sammelfahrten vor.
Die Beförderung von Schülern in privateigenen Personenkraftwagen von Lehrern oder Eltern ist nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmer pro Schule so gering ist, dass die Benutzung eines privaten Busses unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und eine gemeinsame Bus-Anreise mehrerer Mannschaften nicht organisiert werden kann. Die Entscheidung über die Benutzung privateigener Personenkraftwagen trifft der Schulleiter. In der Regel ist eine derartige Beförderung auf Veranstaltungen unterhalb der Bezirksebene beschränkt. Lehrer, die hiernach Schüler mit ihren privateigenen Personenkraftwagen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz.
Für Schüler besteht während dieser Fahrten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser Unfallversicherungsschutz für Schüler ist auch gegeben, wenn Schülereltern Schüler mit ihrem Privatfahrzeug zu den oben genannten Schulsportveranstaltungen befördern. Als Begleiter sind Eltern nur dann unfallversichert, wenn sichergestellt ist, dass sie als Ersatzkraft für fehlendes Lehrpersonal eingesetzt und die entsprechenden Fahrtkosten von der Schule oder dem Veranstalter getragen werden.
Die Mitnahme von Schülern durch Schüler in privateigenen Personenkraftwagen ist nicht zulässig.