Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
7.
Preise für künstlerische Einzelleistungen

7.1

1Die Einzelpreise sollen der Auszeichnung von hervorragenden künstlerischen Leistungen dienen. 2Sie können insbesondere für folgende Bereiche verliehen werden: Darstellerische Leistung, Regie, Drehbuch, Kameraführung/Bildgestaltung, Schnitt, Filmmusik, Ausstattung, Kostüme, Animation, Visual Effects.

7.2

Der Auswahlausschuss beschließt im Rahmen der in Nr. 5.1 genannten Voraussetzungen über Anzahl und Höhe der zu vergebenden Einzelpreise sowie über die Anzahl der zu vergebenden Symbole.

7.3

Zumindest einer der Einzelpreise soll die hervorragende Leistung einer Nachwuchskraft ehren.