Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
6.
Produzentenpreis

6.1

1Der zweckgebundene Produzentenpreis in Höhe von 200 000 Euro soll an denjenigen hervorragenden deutschen Film vergeben werden, der den besten Gesamteindruck hinterlässt. 2Der Produzentenpreis kann auch aufgeteilt und an zwei Filme vergeben werden; die Entscheidung hierüber trifft der Auswahlausschuss.

6.2

Der Geldbetrag muss für die Herstellung eines neuen Films verwendet werden.