Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
5.
Geldbeträge

5.1

Im Rahmen des Bayerischen Filmpreises können nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mehrere Auszeichnungen vergeben werden, nämlich ein zweckgebundener Produzentenpreis in Höhe von 200 000 Euro sowie dotierte Einzelpreise für künstlerische Leistungen.

5.2

Außerdem kann ein Ehrenpreis vergeben werden, der nicht mit einem Geldbetrag verbunden ist; Nr. 4 findet keine Anwendung.

5.3

Reisekosten können nur für Preisträger von undotieren Preisen gem. den Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes übernommen werden.