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Text gilt ab: 01.11.2021

1.  

Gemäß § 1 Abs. 3 der Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat wird das Verzeichnis der Organisationen, die zu den Wahlen zum Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks und zum Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien zugelassen sind, bekannt gegeben.