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Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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2248-WK

Bayerisches Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 30. März 2022, Az. K.5-K1325/6/13

(BayMBl. Nr. 228)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Bayerische Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler vom 30. März 2022 (BayMBl. Nr. 228)

1Der Freistaat Bayern fördert vorbehaltlich der Bewilligung entsprechender Mittel durch den Bayerischen Landtag durch Zuschüsse für Ateliers im jeweiligen Förderzeitraum bis zu 100 bildende Künstlerinnen und Künstler in Bayern. 2Die Zuschüsse werden ohne Rechtspflicht nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) vergeben.

1. Fördergrundsätze

1.1 

Es werden Zuschüsse gewährt für die Kosten

1.1.1 

für angemietete oder anzumietende Ateliers;

1.1.2 

für selbst erstellte oder gekaufte Ateliers, deren Finanzierung noch nicht abgeschlossen ist.

1.2 

1Die Höhe des Zuschusses beträgt 230,00 Euro monatlich. 2Er wird für die Dauer von 24 Monaten gewährt. 3Eine Bewilligung ist maximal für zwei Förderzeiträume möglich und setzt jeweils eine erfolgreiche erneute Teilnahme am Auswahlverfahren nach Nr. 3 dieser Bekanntmachung voraus.

1.3 

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

2. Voraussetzungen

1Um eine Atelierförderung können sich freischaffende bildende Künstlerinnen und Künstler bewerben. 2Eine Altersgrenze besteht nicht. 3Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

2.1 

Nachweis der künstlerischen Professionalität durch eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder eine mindestens dreijährige professionelle Ausstellungstätigkeit;

2.2 

ständiger Hauptwohnsitz in Bayern seit mindestens zwei Jahren;

2.3 

Atelierkosten in Höhe von mindestens 230,00 Euro monatlich;

2.4 

das Jahresnettoeinkommen im Bewilligungszeitraum unterschreitet die im aktuellen Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegte Einkommensgrenze.

3. Verfahren

3.1 

1Bewerbungen können bei der Regierung, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers befindet, bis zu einem vom Staatsministerium festgelegten Termin in elektronischer Form eingereicht werden. 2Dabei ist der amtliche Bewerbungsbogen des Staatsministeriums zu verwenden. 3Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

3.1.1 

1Portfolio des aktuellen künstlerischen Schaffens des Bewerbers bzw. der Bewerberin. 2Insgesamt darf der Umfang der Unterlagen den im Merkblatt des Staatsministeriums veröffentlichten Größenvorgaben nicht überschreiten.

3.1.2 

Nachweise über die Kosten des Ateliers (Miete bzw. Schuldentilgung bei Kauf/Bau).

3.1.3 

Nachweise über das Jahresnettoeinkommen im vorletzten Jahr vor Bewerbung (Steuerbescheide, Bescheide der Künstlersozialkasse etc.).

3.2 

Die Regierungen prüfen die Zulässigkeit der Bewerbungen sowie die Vollständigkeit der Unterlagen und leiten dem Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern e. V. (BBK Landesverband) zu dem vom Staatsministerium angegebenen Termin alle zulässigen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen in elektronischer Form zu.

3.3 

1Die Atelierkostenzuschüsse werden auf der Grundlage von Vorschlägen einer Auswahlkommission vergeben. 2Der Auswahlkommission gehören mindestens fünf Fachleute an, die einen Überblick über das künstlerische Schaffen in Bayern haben und aus verschiedenen bayerischen Regionen kommen sollen.

3.4 

1Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom BBK Landesverband berufen. 2Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. 3Der Vorsitz der Kommission wird aus der Reihe der Mitglieder gewählt.

3.5 

1Die Auswahlkommission tritt alle zwei Jahre zusammen und wählt aufgrund der eingereichten Unterlagen jeweils bis zu 100 geeignete Künstlerinnen und Künstler aus. 2Die Kriterien für die Auswahl werden vom BBK Landesverband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

3.6 

1Der BBK Landesverband übermittelt dem Staatsministerium und den Regierungen eine Liste mit den Namen der aus dem jeweiligen Regierungsbezirk ausgewählten Künstlerinnen und Künstler. 2Entsprechend werden den Regierungen vom Staatsministerium die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen. 3Die Regierungen erlassen die Bewilligungsbescheide, zahlen die Zuschüsse aus und prüfen ihre ordnungsgemäße Verwendung.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 3Mit Ablauf des 31. März 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über das Bayerische Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler vom 16. Dezember 2013 (KWMBl. 2014 S. 10) außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor