Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020

16. Gewerbsmäßiger Weiterverkauf

16.1 

1Der gewerbsmäßige Weiterverkauf von Eintrittskarten ist unzulässig, es sei denn, das jeweilige Bayerische Staatstheater hat seine vorherige Zustimmung erteilt. 2Die Zutrittsberechtigung zu einer Vorstellung wird nur durch eine Karte begründet, die unmittelbar vom jeweiligen Bayerischen Staatstheater, dem Zentralen Kartenverkauf oder von einem Dritten mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Bayerischen Staatstheaters erworben wird.

16.2 

1Unberührt von dieser Regelung bleibt der Weiterverkauf von Karten ohne Gewinnerzielungsabsicht. 2Die Bayerischen Staatstheater und der Zentrale Kartenverkauf können die Abgabe von Karten an Personen verweigern, die ohne deren Zustimmung gewerbsmäßig mit Karten handeln oder die solchen Personen Karten zugänglich machen.

16.3 

Die Bayerischen Staatstheater haften nicht für die Gültigkeit der Karten anderer Kartenanbieter oder für deren Leistungen oder Preise.