Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020

13. Fundsachen

13.1 

1Gegenstände aller Art, die in den Spielstätten der Staatstheater gefunden werden, sind beim Garderobenpersonal abzugeben. 2Der Verlust von Gegenständen ist dem Garderobenpersonal anzuzeigen.

13.2 

Die weitere Behandlung der Fundsache richtet sich nach den Vorschriften der §§ 978 ff. BGB.