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Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
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2246-WK

Neufassung der Grundordnung für die Bayerischen Staatstheater

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 26. September 2018, Az. K.2-K1445.2-12b/75 306
(KWMBl. S. 387)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Neufassung der Grundordnung für die Bayerischen Staatstheater vom 26. September 2018 (KWMBl. S. 387)

Inhaltsübersicht

I. Aufgaben, Struktur und Grundsätze der Aufgabenerfüllung der Staatstheater und des Zentralen Dienstes
§ 1 Aufgaben der Staatstheater und des Zentralen Dienstes
§ 2 Organisationsstruktur
§ 3 Spielstätten und andere Einrichtungen der Staatstheater
§ 4 Grundsätze für die Benutzung der Staatstheater
§ 5 Haushaltsgrundsätze, Ausstattungskosten
§ 6 Grundsätze des Spielbetriebs, Spielplangestaltung
II. Leitung der Staatstheater und des Zentralen Dienstes
§ 7 Bestellung
§ 8 Rechtsstellung und Aufgabe der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes
§ 9 Vertretung der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes
III. Gliederung der Staatstheater und des Zentralen Dienstes
§ 10 Abteilungen der Staatstheater
§ 11 Geschäftsführende Direktion, Verwaltung
§ 12 Abteilungen des Zentralen Dienstes
§ 13 Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
§ 14 Kartenverkauf
§ 15 IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation
IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung, Zustimmungsvorbehalte
§ 16 Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht; Zustimmungsvorbehalt
V. Schlussbestimmung
§ 17 Inkrafttreten
§ 1
Aufgaben der Staatstheater und des Zentralen Dienstes
(1) In Erfüllung des Art. 140 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung unterhält der Freistaat Bayern die Bayerischen Staatstheater (Bayerische Staatsoper, Bayerisches Staatsschauspiel, Staatstheater am Gärtnerplatz).
(2) Die Staatstheater kooperieren mit der Bayerischen Theaterakademie August Everding im Prinzregententheater (Theaterakademie).
(3) 1Der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater unterstützt die Staatstheater sowie die Theaterakademie in gemeinsamen Angelegenheiten administrativer und wirtschaftlicher Art. 2Hierzu zählen insbesondere Kartenverkauf, Zahlstelle, Belange der Arbeitssicherheit, arbeitsmedizinische Betreuung, IT-Systembetreuung, grundsätzliche Fragen der IT-Organisation und Innenrevision. 3Der Zentrale Dienst erfüllt diese Aufgaben in enger, gegenseitiger Abstimmung mit den Staatstheatern und der Theaterakademie.
§ 2
Organisationsstruktur
1Als staatliche Behörden unterstehen die Staatstheater und der Zentrale Dienst unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; dieses ist Oberste Dienstbehörde im Sinne der jeweiligen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. 2Für die Staatstheater und den Zentralen Dienst gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften für Zentral- und Mittelbehörden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) findet Anwendung.
§ 3
Spielstätten und andere Einrichtungen der Staatstheater
(1) 1Die Staatstheater bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere folgender Spielstätten:
Nationaltheater (Staatsoper)
Residenztheater (Staatsschauspiel)
Gärtnerplatztheater(Staatstheater am Gärtnerplatz)
Marstall (Staatsschauspiel)
Cuvilliéstheater (in Abstimmung mit der Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen)
Prinzregententheater (soweit es die Belange der Theaterakademie gestatten)
2Den Staatstheatern stehen ferner die außerhalb dieser Gebäude liegenden Werkstätten, Magazine und Probenräume zur Verfügung.
(2) Die genannten Räumlichkeiten sind dem Zweck gewidmet, öffentliche Aufführungen durchzuführen und vorzubereiten.
(3) Das Hausrecht in den Theatern wird durch die jeweils zuständige Intendanz ausgeübt.
§ 4
Grundsätze für die Benutzung der Staatstheater
(1) 1Die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen der Staatstheater zu den Besucherinnen und Besuchern und die Modalitäten des Kartenverkaufs. 2Daneben gelten die Abonnementbedingungen der Staatstheater.
(2) 1Die Aufführungen der Staatstheater sollen möglichst vielen Interessenten zugänglich sein. 2Soweit dies im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ohne unangemessene Beeinträchtigung des normalen Spielbetriebs möglich ist, sollen auch Gastspiele in anderen bayerischen Orten durchgeführt werden.
(3) Besucherorganisationen werden entsprechend ihren Bemühungen, auch wirtschaftlich weniger leistungsfähige Kreise für den Theaterbesuch zu gewinnen, Eintrittskarten zu vergünstigten Bedingungen zur Verfügung gestellt; dabei werden zeitgenössische Werke, an den Musiktheatern auch Ballettaufführungen, anteilsmäßig berücksichtigt.
(4) 1Die Staatstheater sind berechtigt, pro Spielzeit eine Wohltätigkeitsveranstaltung durchzuführen, sofern die Veranstaltung kostenneutral und ohne Beeinträchtigung des laufenden Spielbetriebs durchgeführt werden kann. 2Die Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
§ 5
Haushaltsgrundsätze, Ausstattungskosten
(1) 1Die Staatstheater sind unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. 2Dieser Grundsatz ist in allen Phasen einer Produktion zu beachten.
(2) 1Die Staatstheater ermitteln vierteljährlich auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eine Hochrechnung auf den voraussichtlichen Haushaltsabschluss und legen diese dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor. 2Auf eine drohende Haushaltsüberschreitung ist unverzüglich und unter Nennung von Vorschlägen zu deren Vermeidung aufmerksam zu machen.
(3) 1Die Bühnen- und Kostümausstattungen sind so zu projektieren und zu fertigen, dass sich die Sach- und Personalkosten für Herstellung, Aufbau und Abbau im Repertoirebetrieb, Transport und Lagerung im geringstmöglichen Rahmen halten. 2Dabei sind frühzeitig Ablieferungstermine zu setzen und Höchstgrenzen für Sachwerte (Werkstattzeiten und Größe der Dekorationen) festzulegen. 3Durch kontinuierliche Überwachung der Termineinhaltung, des Arbeitsaufwandes und der Kostenentwicklung ist sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Werkstätten und die Kostengrenzen nicht überschritten werden.
§ 6
Grundsätze des Spielbetriebs, Spielplangestaltung
(1) 1Die Staatstheater haben an allen Tagen (ausgenommen Karfreitag, 1. Mai, 24. Dezember, Gemeinschaftstag) eine Aufführung in den Zuschauerräumen der Hauptspielstätten durchzuführen, soweit nicht Theaterferien oder Vorprobentage angesetzt sind. 2Mehr als ein Probenabend je Neuproduktion ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 3Darüber hinaus sind die Staatstheater ermächtigt, pro Monat einen vorstellungs- und probenfreien Tag einzulegen. 4Weitere vorstellungsfreie Tage sind nur aus dringenden Gründen zulässig. 5Die Vorstellungen sind soweit irgend möglich nachzuholen.
(2) 1Die Spielpläne sollen Werke aus den verschiedensten Epochen enthalten und auch zeitgenössische Werke angemessen berücksichtigen. 2Die Spielplangestaltung soll zwischen den Staatstheatern und der Theaterakademie abgestimmt werden. 3Überschneidungen von Premierenterminen sollen vermieden werden.
§ 7
Bestellung
1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt die Intendanzen der Staatstheater (Staatsintendantinnen und Staatsintendanten), die Geschäftsführenden Direktionen (Geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren) sowie die Leitung des Zentralen Dienstes. 2Es bestellt außerdem die Musikalische Leitung der Bayerischen Staatsoper und die Leitung des Bayerischen Staatsballetts und regelt deren Rechte und Pflichten jeweils in einer Geschäftsanweisung.
§ 8
Rechtsstellung und Aufgaben der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes
(1) 1Die Intendanzen und die Leitung des Zentralen Dienstes sind die verantwortlichen Behördenvorstände. 2Sie sind für die Einhaltung dieser Grundordnung verantwortlich.
(2) 1Den Intendanzen obliegt neben der künstlerischen auch die administrative und wirtschaftliche Leitung der Staatstheater. 2Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der Geschäftsführenden Direktionen gemäß § 11 und § 16 Abs. 1 der Grundordnung. 3Im Dissensfall ist eine Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst herbeizuführen.
(3) 1Die Intendanzen verpflichten das Personal mit Ausnahme des Verwaltungspersonals in eigener Zuständigkeit. 2Die Intendanzen und die Leitung des Zentralen Dienstes üben unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Aufsicht über das Personal aus und sind weisungsbefugt.
(4) Die Intendanzen sind im Sinne des Presserechts Herausgeber der von den Staatstheatern veröffentlichten Druckwerke, soweit in diesen nichts anderes vermerkt ist.
(5) 1Die Intendanzen sind Betreiber im Sinne des § 38 der Versammlungsstättenverordnung; dies gilt auch für Aufführungen des jeweiligen Staatstheaters außerhalb der jeweils eigenen Hauptspielstätte. 2Sie haben für die Bestellung eines geeigneten Beauftragten zu sorgen, der im täglichen Arbeitsplan auszuweisen ist.
§ 9
Vertretung der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes
(1) Die Intendanz wird in nicht-künstlerischen Angelegenheiten durch die Geschäftsführende Direktion, in künstlerischen Angelegenheiten grundsätzlich durch die Künstlerische Betriebsdirektion vertreten.
(2) Die Leitung des Zentralen Dienstes wird durch die Leitung der Abteilung „Kartenverkauf“ vertreten.
(3) 1Im Übrigen regeln die Staatstheater und der Zentrale Dienst die Zuständigkeit und die Vertretung in ihren jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen. 2Der Geschäftsverteilungsplan und ein Organigramm ist zu Beginn jeder Spielzeit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitzuteilen.
§ 10
Abteilungen der Staatstheater
(1) In den Staatstheatern bestehen regelmäßig folgende Abteilungen:
Musikalische Leitung (Staatsoper, Staatstheater am Gärtnerplatz)
Ballett (Staatsoper, Staatstheater am Gärtnerplatz)
Künstlerische Betriebsdirektion
Dramaturgie
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
Technik
Kostümwesen
Verwaltung
(2) Bei der Bayerischen Staatsoper führt das Ballett als selbständige Abteilung die Bezeichnung „Bayerisches Staatsballett“.
§ 11
Aufgaben der Verwaltung
(1) 1Die Geschäftsführende Direktion leitet die Verwaltung, verpflichtet und beaufsichtigt das dort beschäftigte Personal und ist Dienstvorgesetzter der dort beschäftigten Beamten. 2Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Staatstheater geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Haushaltsvorschriften und die Tarifverträge, eingehalten, für die Theater möglichst günstige Verträge geschlossen und die Verträge erfüllt werden.
(2) 1 Geschäftsführende Direktion ist in Abstimmung mit der Intendanz verantwortlich für die wirtschaftliche Führung des Theaters. 2Sie ist Beauftragter für den Haushalt gemäß Art. 9 BayHO. 3Bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und bei Vertragsabschlüssen ist die Geschäftsführende Direktion zu beteiligen.
(3) Die Verwaltung ist für die Ausgabe von Frei-, Dienst-, Ehren- und Gebührenkarten nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst getroffenen Regelungen verantwortlich.
(4) Die von der Geschäftsführenden Direktion im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen Entscheidungen sind für alle Abteilungen verbindlich.
(5) Die Geschäftsführende Direktion bestellt ihre Stellvertretung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 12
Abteilungen des Zentralen Dienstes
Der Zentrale Dienst gliedert sich in folgende Abteilungen:
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Personal und Haushalt des Zentralen Dienstes, Zahlstelle, Arbeitssicherheit und Innenrevision)
Kartenverkauf
IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation
§ 13
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
(1) 1Die Leitung des Zentralen Dienstes steht der Abteilung „Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten“ unmittelbar vor. 2Sie ist Dienstvorgesetzter der im Zentralen Dienst beschäftigten Beamten.
(2) Der Zahlstelle obliegt insbesondere die Abwicklung aller Einnahmen aus dem Karten- und Abonnementverkauf.
(3) Für die Arbeitssicherheit an den Staatstheatern und der Theaterakademie sorgen nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ein Sicherheitsingenieur und der arbeitsmedizinische Dienst.
(4) 1Der Zentrale Dienst übernimmt die Innenrevision bei den Staatstheatern und der Theaterakademie. 2Die Untersuchungstätigkeit richtet sich nach einem Prüfungsplan, der jährlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erstellt wird, und berücksichtigt die Anregungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes. 3Die Innenrevision erörtert die Ergebnisse der Untersuchungen mit den jeweiligen Staatstheatern bzw. der Theaterakademie und berichtet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; dabei unterbreitet sie Vorschläge für Verbesserungen, Einsparmöglichkeiten und deren Umsetzbarkeit. 4Auf Verlangen untersucht sie auch die Organisation des Zentralen Dienstes und teilt die Ergebnisse unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit.
§ 14
Kartenverkauf
1Der Zentrale Dienst führt den Kartenverkauf für die Veranstaltungen der Staatstheater und der Theaterakademie durch. 2Er ist an die sachlichen Vorgaben der Staatstheater und der Theaterakademie gebunden, insbesondere an deren Eintrittspreisgestaltung, Einrichtung von Abonnementreihen, Verträge mit Besucherorganisationen sowie an die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen, die Premiereneinladungsliste und die Regelungen zur Vergabe von Frei-, Dienst-, Ehren- und Gebührenkarten. 3Über Organisation, Gestaltung und Abwicklung des Verkaufs entscheidet der Zentrale Dienst im Benehmen mit den Staatstheatern selbständig. 4Dabei verfolgt er das Ziel größtmöglicher Einnahmen und gewährleistet einen kundenfreundlichen Service.
§ 15
IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation
(1) 1Der Zentrale Dienst ist zuständig für die IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation im Bereich der Staatstheater und der Theaterakademie mit Ausnahme des bühnentechnischen Bereichs. 2Soweit die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, kann externe Hilfe in Anspruch genommen werden.
(2) 1Die Staatstheater und die Theaterakademie beteiligen den Zentralen Dienst in allen Angelegenheiten der IT-Systembetreuung und grundsätzlichen Fragen der IT-Organisation; dieser hat darauf zu achten, dass die erforderliche Einheitlichkeit der IT-Ausstattung gewahrt wird. 2Im Einvernehmen mit dem Zentralen Dienst schaffen die Staatstheater und die Theaterakademie IT-Geräte und -Programme jeder Art an und schließen hierauf bezogene Wartungsverträge ab.

IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung, Zustimmungsvorbehalte

§ 16
Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, Zustimmungsvorbehalte
(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaats Bayern erfolgt im jeweiligen Aufgabengebiet durch die Leitung des Zentralen Dienstes bzw. durch die Intendanzen gemeinsam mit den Geschäftsführenden Direktionen, in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und in Vertretung der Intendanzen durch die Geschäftsführenden Direktionen.
(2) Folgende Rechtsgeschäfte und Vorgänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst:
a)
der Abschluss von Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit mit dem Abschluss eine nicht nur geringe Ausweitung der Nutzflächen verbunden ist oder dem Abschluss grundsätzliche Bedeutung zukommt, unbeschadet der Zuständigkeit der Immobilien Freistaat Bayern,
b)
der Abschluss von Verträgen, die Verpflichtungen des Freistaats Bayern für künftige Haushaltsjahre enthalten, wenn es sich nicht um laufende Geschäfte im Sinn der Nr. 4 VV zu Art. 38 BayHO handelt, sowie der Abschluss von Verträgen, die für das laufende Haushaltsjahr Verpflichtungen für Sach- und Investitionsausgaben von mehr als 100.000,- € enthalten,
c)
der Abschluss von Verträgen über Gastspiele der Staatstheater im Ausland sowie von Verträgen über Gastspiele, deren Kosten nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können; entsprechendes gilt für Kooperationen,
d)
die Aufhebung und Änderung von Verträgen zum Nachteil des Freistaats Bayern, die über Nr. 1.5 VV zu Art. 58 BayHO hinausgehen,
e)
die Festlegung der Eintrittspreisstruktur, die Festlegung der Abonnementbedingungen und der Abschluss von Verträgen mit Besucherorganisationen,
f)
der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen mit Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Staatstheater,
g)
Abweichungen von der Abteilungsstruktur (vgl. §§ 10 und 12),
h)
die Festlegung der Theaterferien.

V. Schlussbestimmung

§ 17
Inkrafttreten
1Diese Grundordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Grundordnung in der zuletzt geänderten Fassung vom 5. Dezember 1997 außer Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor