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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
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Grundordnung für die Bayerische Theaterakademie „August Everding “ im Prinzregententheater
Vom 14.12.2001

KWMBl. I 2002 S. 55
BayVV Gliederungsnummer 2246-WK

2246-WK
Grundordnung für die Bayerische Theaterakademie
„August Everding “ im Prinzregententheater
(Theaterakademie August Everding) 1
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 14. Dezember 2001 Az.: XII/6-K 2780-12/60 655
Inhaltsübersicht
I. Aufgaben, Struktur und Grundsätze der Aufgabenerfüllung
§ 1 Aufgaben
§ 2 Behördenstruktur
§ 3 Lehr- und Spielstätten
§ 4 Grundsätze für die Benutzung
§ 5 Haushaltsgrundsätze, Ausstattungskosten
§ 6 Grundsätze des Lehr- und Spielbetriebs
II. Leitung
§ 7 Rechtsstellung und Aufgaben des Präsidenten
§ 8 Vertretung des Präsidenten
III. Gliederung der Theaterakademie
§ 9 Abteilungen
§ 10 Aufgaben der Verwaltung
IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung
§ 11 Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht
V. Schlussbestimmungen
§ 12 In-Kraft-Treten

1 [Amtl. Anm.:] Kurzbezeichnung inoffiziell
§ 1
Aufgaben
(1)
In Erfüllung des Art. 140 Abs.1 der Bayerischen Verfassung unterhält der Freistaat Bayern die Bayerische Theaterakademie „August Everding “, im Folgenden als Theaterakademie bezeichnet.
(2)
1In der Theaterakademie wirken die Hochschule für Musik und Theater München, die Akademie der Bildenden Künste München, die Ludwig-Maximilians-Universität München, die Hochschule für Fernsehen und Film München (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG) und die Bayerischen Staatstheater mit dem Ziel zusammen, Studentinnen und Studenten ihrer Hochschulen gemeinsam mit Teilnehmern anderweitiger Lehrgänge für Bühnenberufe praxisnah auszubilden (Lehrbetrieb). 2Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung kann die Theaterakademie auch mit anderen Instituten kooperieren. 3Eine Kooperation mit den nichtstaatlichen Theatern in Bayern ist anzustreben.
(3)
1Die Theaterakademie ist berechtigt, neben dem Lehrbetrieb nach Absatz 2 im Rahmen der ihr hierfür zugewiesenen Haushaltsmittel zusätzlich eine Bespielung der in § 3 Abs. 1 genannten Spielstätten mit Produktionen und Veranstaltungen der Theaterakademie durchzuführen (Spielbetrieb). 2Eigenproduktionen sollen im Zusammenhang mit dem Lehrbetrieb stehen.
(4)
1Die Theaterakademie verwaltet ihre Liegenschaften mit dem Ziel, diese in theatergerechtem Zustand dauerhaft zu erhalten und die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufträge bestmöglich zu erfüllen. 2Soweit die der Verwaltung der Theaterakademie unterliegenden Liegenschaften nicht für den Lehr- und Spielbetrieb benötigt werden, sollen sie den Staatstheatern nach frühzeitiger Anforderung zur Nutzung überlassen werden; auf § 3 Abs. 1 der Grundordnung für die Bayerischen Staatstheater wird verwiesen. Sie können außerdem den anderen Kooperationspartnern überlassen werden. 3Darüber hinaus können Räumlichkeiten zur Förderung und Erreichung des in Satz 1 genannten Ziels an externe Veranstalter und Nutzer überlassen werden.
(5)
1Bei der Theaterakademie ist das Theaterprojekt „Theater und Schule “ der Bayerischen Staatstheater angesiedelt. 2Die Einrichtung ist dem Präsidenten als Abteilung unmittelbar zugeordnet. 3Die inhaltlichen Entscheidungskompetenzen der Staatsintendanten sind hiervon unberührt. 4Zur Durchführung der Aufgaben der Einrichtung 'Theater und Schule' wird der Theaterakademie jährlich ein gesondertes Haushaltsbudget zur Bewirtschaftung zugewiesen; § 5 findet entsprechende Anwendung.
(6)
1Die Theaterakademie wird in Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung durch den Zentralen Dienst der Bayerischen Staatstheater unterstützt. 2Hierzu zählen insbesondere Zahlstelle (Lohnbuchhaltung, Zahlungsverkehr), Kartenverkauf, Belange der Arbeitssicherheit und die arbeitsmedizinische Betreuung, EDV-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der EDV-Organisation sowie Innenrevision.
§ 2
Behördenstruktur
(1)
Die Theaterakademie ist eine Behörde des Freistaats Bayern.
(2)
1Die Theaterakademie untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst; dieses ist Oberste Dienstbehörde im Sinne der jeweiligen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. 2Für die Theaterakademie gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften für Zentral- und Mittelbehörden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Lehr- und Spielstätten
(1)
1Die Theaterakademie bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Prinzregententheaters mit den Spielstätten: Großes Haus, Foyers, Gartensaal, Lichthof und Akademietheater, ferner des Zerwirkgewölbes und der sogen. Bürgermeistervilla in der Ismaninger Straße. 2Zusätzliche Lehrveranstaltungen, Proben und Aufführungen können in anderen Spielstätten stattfinden. 3Sofern es die Belange der Bayerischen Staatstheater gestatten, sollen diese der Theaterakademie zur Durchführung ihrer Aufgaben (vgl. § 1) künstlerische und (insbesondere in den Werkstätten) technische Unterstützung gewähren.
(2)
Das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Theaterakademie wird durch den Präsidenten ausgeübt.
§ 4
Grundsätze für die Benutzung
(1)
Die Rechtsbeziehungen der Theaterakademie zu den Besuchern sowie die Modalitäten des Kartenverkaufs richten sich nach den vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen.
(2)
1Die Aufführungen der Theaterakademie sollen möglichst vielen Interessenten zugänglich sein. 2Soweit dies im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ohne unangemessene Beeinträchtigung des Lehr- und Spielbetriebs möglich ist, werden auch Gastspiele insbesondere in anderen bayerischen Orten durchgeführt.
(3)
In den Spielstätten nach § 3 Abs. 1 kann pro Spielzeit eine Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt werden, sofern die Veranstaltung ohne Belastung des Haushalts sowie ohne Beeinträchtigung des laufenden Lehr-, Spiel- und Veranstaltungsbetriebs durchgeführt werden kann.
§ 5
Haushaltsgrundsätze, Ausstattungskosten
(1)
1Die Theaterakademie ist unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. 2Insbesondere sind u.a. durch Überlassung der Spielstätten (vgl. § 3 Abs. 1) an externe Veranstalter und Nutzer nach § 1 Abs. 4 Satz 3 höchstmögliche Einnahmen zu erzielen und die Ausgaben so gering wie möglich zu halten. 3Die Festlegung der Eintrittspreis- und Mietzinsstruktur erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2)
1Die Bühnen- und Kostümausstattungen sind so zu projektieren und zu fertigen, dass sich die Sach- und Personalkosten für Herstellung, Aufbau und Abbau, Transport und Lagerung im geringstmöglichen Rahmen halten. 2Dies ist bereits bei Auswahl der Regieteams sowie bei deren Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. 3Dabei sind frühzeitig Ablieferungstermine zu setzen und Höchstgrenzen für Sachkosten (Größe und Gesamtherstellungskosten der Dekorationen) festzulegen. 4Durch kontinuierliche Überwachung der Termineinhaltung, des Arbeitsaufwandes und der Kostenentwicklung ist sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Theaterakademie und die Kostengrenzen nicht überschritten werden.
(3)
1Im Rahmen der Dezentralen Budgetverantwortung werden Haushaltsmittel (Haushaltsplan „Theaterakademie “, Mittelzuweisungen für die Einrichtung „Theater und Schule “) vom Verwaltungsdirektor im Einvernehmen mit dem Präsidenten auf die einzelnen Budgets verteilt. 2Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind die jeweiligen Budgetverantwortlichen der Theaterakademie zur Bewirtschaftung des jeweiligen Einzelbudgets aus dem Haushalt der Theaterakademie gegenüber ihren unmittelbaren Vorgesetzten, dem Haushaltsbeauftragten und dem Präsidenten verantwortlich. 3Die zugewiesenen Budgets dürfen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur zweckgebunden verwendet werden. 4Die Auswahl der Budgetverantwortlichen im Rahmen der Theaterakademie, den Umfang der Bewirtschaftungsbefugnis und das erforderliche Nachweis- und Berichterstattungssystem regelt der Verwaltungsdirektor als Haushaltsbeauftragter (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2). 5Die Bewirtschaftungsbefugnis der einzelnen Hochschulen über die ihnen zugewiesenen Mittel bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
§ 6
Grundsätze des Lehr- und Spielbetriebs
(1)
1Die Unterrichtszeiten richten sich nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen. 2Die Festlegung der Unterrichtszeiten der anderen Lehreinrichtungen und der Theaterferien trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2)
1Die Lehr- und Spielpläne der Theaterakademie sollen auf eine möglichst umfassende Koordination und Kooperation aller Einrichtungen (insbesondere Studiengänge, Abteilungen) der Theaterakademie sowie der Hochschulen und Staatstheater ausgerichtet sein. 2Die Spielplangestaltung (Lehr- und Spielbetrieb) soll mit den Staatstheatern nach Möglichkeit so abgestimmt werden, dass Terminüberschneidungen bei Premieren vermieden werden. 3Auf die beteiligten Hochschulen und den federführenden Studiengang ist in angemessener Form hinzuweisen.1

1 [Amtl. Anm.:] Bayerische Theaterakademie „August Everding “/Studiengang ... der Hochschule ...
§ 7
Rechtsstellung und Aufgaben des Präsidenten
(1)
1Der Präsident der Theaterakademie ist der verantwortliche Behördenvorstand. 2Er ist für die Einhaltung dieser Grundordnung verantwortlich. 3Dem Präsidenten obliegt neben der künstlerischen insbesondere auch die administrative und wirtschaftliche Leitung der Theaterakademie; die künstlerischen Entscheidungen bei Produktionen der Theaterakademie im Rahmen des Lehrbetriebs trifft der Präsident im Benehmen mit den Studiengangsleitern. 4Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs.1 dieser Grundordnung; im Dissensfall ist eine Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst herbeizuführen.
(2)
Die Bestellung des Präsidenten der Theaterakademie erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(3)
1Der Präsident verpflichtet das künstlerische, technische und sonstige Personal in eigener Zuständigkeit, übt die Aufsicht über das in der Theaterakademie tätige Personal aus und ist Dienstvorgesetzter im Sinne des Beamtenrechts; dies gilt nicht für das Personal der Hochschulen, das im Rahmen der Theaterakademie tätig wird. 2Die Bestellung des Leiters der Verwaltung (Verwaltungsdirektor) der Theaterakademie erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(4)
1Die Bestellung der Verantwortlichen für die Ausbildungsabschnitte an der Theaterakademie (Studiengangsleiter/Studiengangsbeauftragter) erfolgt durch den Präsidenten im Einvernehmen mit der für den Studiengang jeweils zuständigen Hochschule sowie im Benehmen mit der Kooperationsgruppe Theaterakademie (vgl. Absatz 5); die Bestellung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Berufung von Studiengangsleitern auf Professorenstellen einer Hochschule richtet sich nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen; Berufungsvorschläge werden dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Benehmen mit dem Präsidenten, der seinerseits die Kooperationsgruppe Theaterakademie (vgl. Absatz 5) informiert, vorgelegt. 3Der Präsident gibt gegenüber dem Ministerium eine Stellungnahme ab. 4Die aus Mitteln der Theaterakademie bezahlten Dozenten der Lehreinrichtungen (Studiengänge und Lehreinrichtungen) werden auf Anforderung der Theaterakademie im Rahmen von Lehraufträgen durch die Hochschulen bestellt; soweit dies aus hochschulrechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann die Theaterakademie mit den Dozenten befristete Verträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes abschließen; die Befristungsdauer wird längstens durch die Laufzeit der Verträge der jeweiligen Studiengangsleiter begrenzt.
(5)
1Dem Präsidenten der Theaterakademie steht zur Beratung von Angelegenheiten, die den Lehrbetrieb betreffen, und zur Abgabe von Empfehlungen die Kooperationsgruppe Theaterakademie zur Seite. 2Die Lehrbetriebsplanung wird vor jedem Semester in der Ausbildungskoordination (vgl. § 9 Abs. 1) erarbeitet, in der Studiengangsleiterkonferenz rechtzeitig besprochen und in einer Sitzung der Kooperationsgruppe Theaterakademie abschließend beraten; 3In der Kooperationsgruppe Theaterakademie sind der Präsident, der Vizepräsident, die Direktoren der Theaterakademie, zwei Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, jeweils ein Vertreter der kooperierenden Hochschulen und Staatstheater und die Studiengangsleiter/der Studiengangsbeauftragte vertreten; die Vertreter und je ein ständiger Stellvertreter sind der Theaterakademie bis Ende September für eine zumindest einjährige Amtszeit durch die vertretungsberechtigten Institutionen schriftlich mitzuteilen. 4Zu den ordentlichen Sitzungen der Kooperationsgruppe Theaterakademie ist mindestens einmal pro Semester durch den Präsidenten der Theaterakademie schriftlich zu laden. 5Die Beratungen der Kooperationsgruppe Theaterakademie sind zu protokollieren.
(6)
1Die Theaterakademie koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit und das Marketing für sämtliche Veranstaltungen, Produktionen und Publikationen der Theaterakademie. 2Der Präsident ist im Sinne des Presserechts Herausgeber der von der Theaterakademie veröffentlichten Druckwerke, soweit in diesen nichts anderes vermerkt ist.
(7)
Der Präsident ist Betreiber im Sinne des § 114 der Versammlungsstättenverordnung. Er hat für die Bestellung eines geeigneten Beauftragten zu sorgen, der im täglichen Arbeitsplan auszuweisen ist.
§ 8
Vertretung des Präsidenten
(1)
1Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Dieser übernimmt in Absprache mit dem Präsidenten bestimmte Aufgaben im Rahmen der Theaterakademie. 2Der Vizepräsident ist über die laufende Entwicklung des Lehr-, Spiel- und Veranstaltungsbetriebs zu informieren.
(2)
1Die Bestellung des Vizepräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 2In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung wird der Präsident in nichtkünstlerischen Angelegenheiten vom Verwaltungsdirektor, in künstlerischen Angelegenheiten sowie in Sachen des Lehrbetriebs vom Künstlerischen Direktor vertreten.
(3)
Im Übrigen bestimmen sich Vertretung, Aufgaben und Unterschriftsbefugnis nach dem Geschäftsverteilungsplan der Theaterakademie.
§ 9
Abteilungen der Theaterakademie
(1)
1In der Theaterakademie bestehen folgende Abteilungen:
- Verwaltung,
- Ausbildungskoordination und Künstlerisches Betriebsbüro,
- Technik.
2Die Theaterakademie kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst von dieser Organisationsstruktur abweichen.
§ 10
Aufgaben der Verwaltung
(1)
Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Theaterakademie geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Haushaltsvorschriften und die Tarifverträge, eingehalten, für die Theaterakademie möglichst günstige Verträge geschlossen und die Verträge erfüllt werden.
(2)
1Der Verwaltungsdirektor ist in Abstimmung mit dem Präsidenten verantwortlich für die wirtschaftliche Führung der Theaterakademie. 2Er ist Beauftragter für den Haushalt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), sofern nicht die Leitung des Sachgebiets Haushalt gemäß Art. 9 Abs.1 Satz 2 BayHO dazu bestellt ist. 3Unbeschadet der Zuständigkeit des Beauftragten für den Haushalt ist der Verwaltungsdirektor bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, zu beteiligen. 4Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und bei Vertragsabschlüssen.
(3)
Die Verwaltung ist für die Ausgabe von Dienst-, Ehren-, Frei-, Gebühren- und sonstigen ermäßigten Karten nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffenen Regelungen verantwortlich.
(4)
Die vom Verwaltungsdirektor im Rahmen seiner Aufgaben getroffenen Entscheidungen sind für alle Abteilungen verbindlich.

IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 11
Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht
(1)
Der Präsident ist innerhalb seines Aufgabengebiets berechtigt, vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 2 im Namen des Freistaats Bayern rechtsgeschäftliche Erklärungen gemeinsam mit dem Verwaltungsdirektor abzugeben.
(2)
Folgende rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst:
a)
Der Abschluss von Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit mit dem Abschluss eine nicht nur geringe Ausweitung der Nutzflächen verbunden ist oder soweit dem Abschluss grundsätzliche Bedeutung zukommt,
b)
der Abschluss von Verträgen, die Verpflichtungen des Freistaats Bayern für künftige Haushaltsjahre enthalten, wenn für das Haushaltsjahr kein beschlossener Haushaltsplan vorliegt oder es sich nicht um laufende Geschäfte im Sinn der Nummer 4 VV zu Art. 38 BayHO handelt, sowie der Abschluss von Verträgen, die für das laufende Haushaltsjahr Verpflichtungen für Sach- und Investitionsausgaben von mehr als Euro 100.000,-- enthalten,
c)
der Abschluss von Verträgen über Gastspiele der Theaterakademie im Ausland, sowie von Gastspielen, deren Kosten nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können; entsprechendes gilt für Koproduktionen,
d)
die Aufhebung und Änderungen von Verträgen zum Nachteil des Freistaats Bayern, die über Nummer 2.3 VV zu Art. 58 BayHO hinausgehen,
e)
der Abschluss von Verträgen mit Besucherorganisationen,
f)
der Abschluss von Dienstverträgen mit Abteilungs- und Studiengangsleitern.

V. Schlussbestimmung

§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Grundordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Hans Z e h e t m a i r
Staatsminister