Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979

2.6 

Für die Verwaltung der Bestände können eigene Bestandsverwalter bestellt werden. Nr. 2.1 gilt entsprechend.
2.7 Die Bestandsverwalter sind für den Bestand des jeweils von ihnen verwalteten Materiallagers verantwortlich.
3. Zu VV Nr. 7
3.1 Die Aufbewahrung der Belege obliegt dem Bestandsbuchhalter. Die Belege sind für die einzelnen Abteilungen gesondert zu ordnen und zu nummerieren und getrennt nach Haushaltsjahren sicher aufzubewahren; das Gleiche gilt für die Bestandsverzeichnisse.