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Text gilt ab: 01.04.1979
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6.2 

Musikinstrumente sind ohne Rücksicht auf ihren Wert in Einzelnachweisungen festzuhalten.
7. Zu VV Nr. 12
In das Bücherverzeichnis sind neben dem in Nr. 12.1 der VV aufgeführten Schriftgut auch Regiebücher, Rollenbücher, Notenmaterial, Bühnenbildentwürfe und Figurinen einzutragen.
8. Zu VV Nr. 15.2
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann in Einzelfällen Abweichungen von den VV zu Art. 73 BayHO und diesen ergänzenden Verwaltungsvorschriften zulassen.
9. Diese ergänzenden Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober 1975 in Kraft. Die bisherigen Vollzugsbestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Führung von Bestandsverzeichnissen bei den Bayerischen Staatstheatern (ThBestVB) vom 17. März 1965 Nr. I 22 619 (KMBl S. 117) sind damit gegenstandslos.
I.A. Dr. Albert Reuter
Ministerialdirektor