HeiPflR
Text gilt ab: 17.12.2020

2.   Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen

1Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den Bezirksheimatpflegerinnen und Bezirksheimatpflegern zusammenarbeiten und deren Rat und Fachkenntnisse bei überörtlichen Maßnahmen nutzen.
2Zur Erreichung der verfassungs- und gesetzmäßigen Ziele der Heimatpflege ist es wichtig, dass die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger mit vielen Dienststellen, Organisationen und Personen kooperieren. 3Deshalb ist eine möglichst enge und konstruktive Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden, Institutionen und Verbänden anzustreben. 4Erwähnt seien insbesondere kirchliche Stellen, Schulen aller Art, Fachstellen und Vereinigungen des Naturschutzes, wissenschaftliche Institutionen, Archive, Museen und Sammlungen, bürgerschaftliche Vereinigungen und Initiativen, lokale und regionale Heimatverbände und Geschichtsvereine.
5Alle staatlichen und kommunalen Dienststellen sollen die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger in ihrer Tätigkeit unterstützen und sie bei allen Fragen, bei denen Anliegen der Heimatpflege berührt werden, rechtzeitig und umfassend einbinden.