HeiPflR
Text gilt ab: 17.12.2020

Präambel  
Heimatpflege – eine staatliche und kommunale Aufgabe

1Zu den Aufgaben des Freistaates Bayern gehört nach Art. 3 Abs. 2 der Verfassung der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung – er trägt somit die Verpflichtung zum Schutz der Heimat. 2Zur Heimat gehören sowohl materielle Bestandteile wie Kulturlandschaften, Siedlungen, bauliche Anlagen, Denkmäler oder Trachten als auch immaterielle Kulturgüter wie Bräuche, Feste, Volksmusik oder Dialekte. 3Schutz bedeutet dabei nicht nur Bewahrung und Pflege, sondern auch verantwortungsvolle Weiterentwicklung. 4In diesem Sinne hat sich die Heimatpflege den gesellschaftlichen Veränderungen und Herausforderungen der Gegenwart zu stellen und den vorhandenen Werten neue hinzuzufügen.
5In Art. 141 bestimmt die Verfassung des Weiteren, dass die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft öffentlichen Schutz und Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen. 6Nach Art. 83 der Verfassung fallen die örtliche Kulturpflege und die Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. 7Demgemäß schreiben die Kommunalgesetze vor, dass die Gemeinden, Landkreise und Bezirke in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen sollen, die für das kulturelle Wohl der Einwohner nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind (Art. 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung – GO, Art. 51 Abs. 1 der Landkreisordnung – LKrO, Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 der Bezirksordnung – BezO).
8In diesem Sinne sind bei jedem Bezirk hauptamtliche Bezirksheimatpflegerinnen und Bezirksheimatpfleger tätig. 9In den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten widmen sich hauptamtlich oder ehrenamtlich bestellte Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger dieser Aufgabe. 10Hinzu kommen zahlreiche (regelmäßig ehrenamtliche) Ortsheimatpflegerinnen und Ortsheimatpfleger, die von den kreisangehörigen Gemeinden bestellt werden.
11In Ergänzung zu den Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern auf kommunaler Ebene kümmert sich die Heimatpflege der Sudetendeutschen um die Dokumentation, Bewahrung und Förderung der kulturellen Überlieferung der Deutschen aus und in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien.
12Der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V. vertritt als Dachverband die Interessen der Heimatpflege. 13Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört die Betreuung und Beratung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger. 14Er bietet ihnen mit staatlicher Förderung fachliche Unterstützung, Information, Beratung, Fortbildung und weitere spezifische Leistungen.
15Die nachfolgenden Empfehlungen beziehen sich auf die in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten tätigen Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger.