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Text gilt ab: 26.10.1984

6.   Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten der Denkmalpflege

Nach Art. 22 Abs. 2 DSchG beteiligen sich die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern sowie an den Kosten der Inventarisierung.