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Text gilt ab: 26.10.1984

5.   Finanzielle Förderung

Für eine Reihe von Maßnahmen im Bereich von Denkmälern kommt eine direkte oder indirekte öffentliche Förderung oder Finanzierung in Betracht. Direkt wirken u. a. Zuwendungen des Landesamts für Denkmalpflege und der Gebietskörperschaften sowie die zahlreichen Formen der Wohnungsbauförderung, der Investitionsförderung, der Städtebauförderung, der Förderung der Modernisierung sowie Zuschüsse der Landesstiftung. Indirekt wirken die Steuervorteile z.B. aufgrund des Einkommensteuerrechts.
Einzelheiten enthalten der „Wegweiser“ der Bayerischen Staatsregierung zu staatlichen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten und verschiedene Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Landesamts für Denkmalpflege.
Die jeweils zuständigen Behörden, insbesondere auch die unteren Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörden, weisen die Maßnahmeträger und Bauherren frühzeitig auf die Förderungsmöglichkeiten hin, die erfahrungsgemäß in zahlreichen Fällen den Entschluss zur Durchführung von Maßnahmen im Sinn des Denkmalschutzes günstig beeinflussen können. Vor allem gilt das bei Anträgen und Verfahren, die auf eine Beeinträchtigung von Denkmälern hinauslaufen können.
Die verschiedenen Planungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sind im Übrigen eng mit dem Förderungsverfahren abzustimmen. Die Vorprüfungs- und Bewilligungsstellen und die Genehmigungsbehörden sollen so bald als möglich unter Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege untereinander Verbindung aufnehmen. Etwaige Bedenken sollen frühzeitig geklärt werden, bevor viel Zeit und erhebliche Mittel auf die Planung und Vorbereitung solcher Vorhaben verwendet werden. Um Zweifel über die Reichweite der Entscheidung in förderungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht auszuschließen, ist in den Baugenehmigungs- und Erlaubnisbescheiden kenntlich zu machen, wenn die Entscheidung von der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege abweicht.