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Text gilt ab: 26.10.1984

3.   Ermessensentscheidungen und Nebenbestimmungen

Soweit Entscheidungen im Ermessen der unteren Denkmalschutzbehörde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde stehen, sind alle für und gegen die Erhaltung oder Veränderung des Denkmals sprechenden Gründe sorgfältig abzuwägen. Dabei soll den Denkmälern im Hinblick auf Art. 141 der Verfassung grundsätzlich besonderer öffentlicher Schutz gewährt werden. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt richtet sich nach Art. 36 BayVwVfG. Nebenbestimmungen sollen den Schutz der Denkmäler sicherstellen. Gerade bei der Restaurierung oder Instandsetzung von Bau- und Bodendenkmälern ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass unbekannte Details zutage treten oder sonstige Tatsachen im Hinblick auf Erhaltungszustand, Konstruktion und Sanierungsmöglichkeiten bekannt werden. Um den erhöhten Anforderungen an die Planung bei Vorhaben zu entsprechen, die denkmalpflegerische Fragen berühren, kann im Einzelfall die Entscheidung nach Art. 15 Abs. 5 DSchG ausgesetzt werden; so können z.B. erforderliche Gutachten, Aufmaße und Befunduntersuchungen abgewartet werden.
Nach pflichtgemäßem Ermessen kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG in die Entscheidung ein Auflagenvorbehalt aufgenommen werden, um im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbare Belange des Denkmalschutzes nach Bekanntwerden entsprechender Umstände verfahrensrechtlich zu sichern.