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Text gilt ab: 26.10.1984

24.   Besonderheiten für Baudenkmäler zu gottesdienstlichen Zwecken

Sollen Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannten Religionsgemeinschaften dienen, hat die Untere Denkmalschutzbehörde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSchG der zuständigen kirchlichen Oberbehörde, also dem zuständigen Ordinariat oder dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat, Gelegenheit zu geben, etwa zu berücksichtigende kirchliche Belange festzustellen. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens werden die Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörden auf das KMS vom 16. Mai 1979 Nr. IV/2-7/34849 hingewiesen.
Die sich aus der Reform der Liturgie der römisch-katholischen Kirche ergebenden Forderungen sind enthalten in Art. 253 bis 280 der Institution Generalis Missalis Romani (amtliche deutsche Übersetzung im Messbuch – Für die Bistümer des deutschen Sprachgebrauchs – authentische Ausgabe I – allgemeine Einführung S. 19* bis 69*) und in dem Rundschreiben der Heiligen Kongregation für den Klerus an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen für die Sorge um die kunstgeschichtlichen Werte der Kirche vom 11. April 1971 (abgedruckt im Archiv für katholisches Kirchenrecht 140, 1971, 173 bis 175; nichtamtliche deutsche Übersetzung im Pfarramtsblatt 1972 S. 336-338). Das Entscheidungsrecht der kirchlichen Oberbehörden erstreckt sich nicht auf baurechtliche Fragen.