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Text gilt ab: 26.10.1984

23.   Erhaltung von eingetragenen beweglichen Denkmälern

Das Erlaubnisverfahren für die in Art. 10 Abs. 1 DSchG aufgeführten Maßnahmen an beweglichen Denkmälern, die nach Art. 2 Abs. 2 DSchG in die Denkmalliste eingetragen sind, richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG. Die Einschaltung des Heimatpflegers ist nur erforderlich, wenn sein Aufgabenbereich betroffen ist.