Inhalt

Text gilt ab: 26.10.1984

22.   Verfahren zur Erhaltung von Bodendenkmälern im Sinn des Art. 1 Abs. 4 DSchG

22.1   Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG; es ist das gleiche wie das unter Nr. 13 Dargelegte. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 DSchG, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 DSchG erlaubnisfrei sind, ist bei der Gemeinde einzureichen, die den Antrag der Unteren Denkmalschutzbehörde vorlegt. Die Untere Denkmalschutzbehörde beteiligt den zuständigen Heimatpfleger und das Landesamt für Denkmalpflege, gegebenenfalls erneut die Gemeinde. Sollen Grabungen oder Erdarbeiten in Höhlen vorgenommen werden, so hat die Untere Denkmalschutzbehörde außerdem das Geologische Landesamt und das Bergamt zu hören. Das Erlaubnisverfahren findet auch statt, wenn Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 4 DSchG durchgeführt werden sollen, sofern nicht für diese Maßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich ist. Wegen der Berücksichtigung von Bodendenkmälern in Planfeststellungsverfahren vgl. Nummer 20.

22.2   Genehmigungsverfahren

Für Grabungen auf fremden Grundstücken ist neben der Erlaubnis eine Genehmigung zur Inanspruchnahme des fremden Eigentums nach Art. 7 Abs. 5 DSchG erforderlich. Voraussetzung ist ein Antrag desjenigen, der die Grabungen durchführen will. Die Gemeinde und das Landesamt für Denkmalpflege werden in gleicher Weise beteiligt wie im Erlaubnisverfahren (Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG). Auch die Vorlagepflicht ist die gleiche wie im Erlaubnisverfahren. Eine Grabung auf einem fremden Grundstück darf nur dann zugelassen werden, wenn das Landesamt für Denkmalpflege zuvor festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Die Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde soll einen Ausspruch über die Entschädigungspflicht enthalten.

22.3   Verfahren bei Anzeigen

Wird der Fund von Bodendenkmälern angezeigt (Art. 8 Abs. 1 DSchG), so hat die Untere Denkmalschutzbehörde, sofern nicht Art. 8 Abs. 3 DSchG anwendbar ist, sicherzustellen, dass die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche unverändert belassen werden (Art. 8 Abs. 2 DSchG). Außerdem hat die Untere Denkmalschutzbehörde sofort das Landesamt für Denkmalpflege – möglichst fernmündlich – unter Angabe des Fundorts und unter möglichst genauer Beschreibung der aufgefundenen Gegenstände um Stellungnahme zu bitten, ob die Gegenstände vor Ablauf der Wochenfrist freigegeben werden sollen, ob die Fortsetzung der Arbeiten gestattet werden kann oder ob eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 DSchG ergehen soll. Eine solche Entscheidung muss immer dann ergehen, wenn die aufgefundenen Gegenstände oder der Fundort länger als eine Woche nach Erstattung der Anzeige unverändert belassen werden sollen. Ferner hat die untere Denkmalschutzbehörde dem zuständigen Heimatpfleger mitzuteilen, innerhalb welcher Frist er sich zu den Fragen der Freigabe der Gegenstände, der Fortsetzung der Arbeiten und zur Durchführung weiterer Maßnahmen (Art. 8 Abs. 4 DSchG) äußern kann (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Art. 8 DSchG gilt auch bei baurechtlich genehmigten Vorhaben.

22.4   Auswertung von Funden

Am Verfahren nach Art. 9 DSchG sind Gemeinde und Heimatpfleger nicht beteiligt. Die Entscheidung der Unteren Denkmalschutzbehörde ergeht aufgrund einer Anregung des Landesamts für Denkmalpflege.

22.5   Denkmäler, die gottesdienstlichen Zwecken dienen

Das Verfahren nach den Nummern 22.1 bis 22.4 ist auch durchzuführen, wenn durch Entscheidungen über Bodendenkmäler Denkmäler betroffen sind, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen (Art. 26 Abs. 2 DSchG).

22.6   Eigentumsverhältnisse

Bei Bodenaltertümern wird es sich gelegentlich um Schatzfunde nach § 984 BGB handeln. Nach dieser Vorschrift erwirbt das Eigentum an dem Fund je zur Hälfte der Grundstückseigentümer und der Finder. Entdecker ist auch bei vergebenen Bauarbeiten der Bauherr.