Inhalt

Text gilt ab: 26.10.1984

19.   Verfahren nach dem Städtebauförderungsgesetz

Das Landesamt für Denkmalpflege ist auch im Sanierungsverfahren nach dem Städtebauförderangsgesetz bei der Durchführung vorbereitender Untersuchungen (§ 4 Abs. 4 StBauFG) zu beteiligen. Die Genehmigung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets nach § 5 Abs. 2 StBauFG darf nur erteilt werden, wenn das Landesamt für Denkmalpflege bei den vorbereitenden Untersuchungen ausreichend beteiligt worden ist. Bei der Neugestaltung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Bebauungspläne im Verfahren nach dem Städtebauförderungsgesetz ist auf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen; u. a. bleiben landesrechtliche Vorschriften über den Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern unberührt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StBauFG).