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Text gilt ab: 26.10.1984

16.   Bauleitplanverfahren

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind auch die erhaltenswerten Ortsteile sowie Bauten, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 BBauG, vgl. auch § 10 Abs. 1 StBauFG hinsichtlich der Pflicht, Gebäude und sonstige Anlagen kenntlich zu machen, die bei der Durchführung der Sanierung ganz oder teilweise beseitigt werden müssen oder die erhalten bleiben sollen). Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BBauG müssen die Gemeinden beachten, dass Art. 141 Abs. 1 und 2 der Verfassung in besonderem Maße zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verpflichten. Die Bauleitplanung soll auch der Erhaltung von Ensembles erhöhte Aufmerksamkeit widmen.
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans ihr Planungsermessen im Rahmen der Gesetze ausgeübt und die zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in die Überlegungen einbezogen und richtig gewichtet hat. Auf eine frühzeitige Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege im Bauleitplanverfahren ist hinzuwirken. Auf die Planungshilfen für die Bauleitplanung (Bek. vom 30.7.1982, MABl S. 517) wird hingewiesen.