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Text gilt ab: 26.10.1984

15.   Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren

Das Landesamt für Denkmalpflege ist zu beteiligen, wenn Baudenkmalgrundstücke von der Teilung des Grundstücks betroffen werden oder Baudenkmäler in der Nähe des von der Teilung betroffenen Grundstücks liegen und es möglich erscheint, dass
im Fall des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG – Teilung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Baudenkmälern unzulässig wäre,
im Fall von § 19 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 3 BBauG – Teilung im Außenbereich zum Zweck der Bebauung – oder von § 19 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 4 BBauG – Teilung im Außenbereich zur Vorbereitung einer Bebauung – die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Baudenkmälern nicht vereinbar wäre, oder die Teilung eine aus diesem Grund unzulässige Bebauung vorbereiten soll,
im Fall des § 19 Abs. 1 Nr. 4 BBauG – räumlicher Geltungsbereich einer Veränderungssperre – überwiegende Belange des Denkmalschutzes der Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BBauG entgegenstehen.
Im Hinblick auf § 19 Abs. 3 Satz 3 BBauG unterrichtet die für die Entscheidung über den Antrag auf Teilungsgenehmigung zuständige Behörde das Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich von den einschlägigen Anträgen unter Angabe des Grundstücks und, falls bekannt, der beabsichtigten Nutzung. Sie setzt dem Landesamt für Denkmalpflege unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung; geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, so ist ohne diese zu entscheiden.