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Text gilt ab: 26.10.1984

13.   Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz für Denkmäler und Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern

Soweit Maßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 1 DSchG nicht bereits einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, ist eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich (Art. 15 DSchG). Das Landesamt für Denkmalpflege ist zu hören, es sei denn, dass seine Beteiligung nicht erforderlich ist. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme des Landesamts auch nur in einzelnen Punkten abweichen, so hat sie die Weisung der höheren Denkmalschutzbehörde einzuholen (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 DSchG).
Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege abweichen, ist diesem gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, notwendige Nebenbestimmungen, insbesondere zur Dokumentation und Sicherung der Denkmäler, einzubringen. Im Erlaubnisbescheid ist auf das fehlende Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und die negativen Rechtsfolgen nach § 82i und § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder im Förderungsverfahren hinzuweisen. Dem Landesamt für Denkmalpflege ist ein Abdruck des Erlaubnisbescheids zu übersenden.