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Text gilt ab: 26.10.1984

12.   Regelung des Verfahrens im Allgemeinen und Behördensprechtag

Die an Verwaltungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen sind gehalten, im Wege der Beratung Verständnis für die Belange des Denkmalschutzes zu wecken. Sie entscheiden in eigener Zuständigkeit und sehen von einer Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege ab, wenn die Beeinträchtigung von Denkmälern bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften als des Denkmalschutzgesetzes verhindert oder unterbunden werden kann (insbesondere nach §§ 29 ff. BBauG oder dem Stiftungsrecht).
Darüber hinaus ist anzustreben, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege so frühzeitig wie möglich in die Planungen und Verfahren einzuführen. Bereits im Vorfeld von Maßnahmen soll der Träger oder Bauherr von Amts wegen beraten werden, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und behördeninterner Verfahren und Planungen im Geltungsbereich dieser Bekanntmachung hält das Landesamt für Denkmalpflege bei den unteren Bauaufsichtsbehörden im Abstand von höchstens vier Wochen Behördensprechtage ab. Neben den Gebietsreferenten des Landesamts nehmen teil Vertreter der Bauaufsichtsbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde, der Heimatpfleger sowie Vertreter jener Behörde, deren Maßnahme oder Verfahren durch das Landesamt zu beurteilen ist.
Die untere Bauaufsichts- oder – außerhalb bauaufsichtlicher Verfahren – die untere Denkmalschutzbehörde stellt die Tagesordnung auf, sorgt für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bereitet diese so weit auf, dass über das Verfahren möglichst an einem Behördensprechtag entschieden werden kann. Sie bereitet auch etwaige Ortstermine vor. Ferner nimmt sie die Stellungnahme des Landesamts zu Protokoll und übersendet dem Landesamt eine Ausfertigung des Protokolls, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Dem Landesamt für Denkmalpflege bleibt vorbehalten, einzelne Fälle einer genaueren Prüfung zu unterziehen und um Aktenvorlage oder um Ortseinsicht zu bitten.
Die Entscheidungen sind jeweils in Abdruck dem Landesamt für Denkmalpflege zuzuleiten.