Inhalt

Text gilt ab: 26.10.1984

11.   Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege

11.1  

Das Landesamt für Denkmalpflege ist zu hören in den Verfahren
nach dem Denkmalschutzgesetz und in den folgenden Verfahren, soweit im Einzelfall Bau- oder Bodendenkmäler betroffen werden
nach der Bayerischen Bauordnung,
zur Bauleitplanung und zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften,
zur Genehmigung des Bodenverkehrs,
zur Anordnung von Baumaßnahmen, Nutzungs-, Abbruch- und Erhaltungsgeboten nach §§ 39b bis 39e BBauG,
nach dem Städtebauförderungsgesetz,
bei Veränderungen sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an staatseigenen oder vom Staat verwalteten Denkmälern (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 4 und 5 DSchG),
in Straßen-, wasser-, flurbereinigungs-, gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren und
in Förderungs- oder Finanzierungsverfahren.

11.2  

Eine Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege ist entbehrlich,
wenn das Landesamt bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Stellungnahme zu der Maßnahme abgegeben und bei gleicher Sachlage auf eine weitere Beteiligung verzichtet hat; im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Landesamt an seine Stellungnahme nur im Rahmen der zeitlichen Geltungsdauer einer Baugenehmigung (Art. 78 BayBO) gebunden ist,
wenn das Landesamt für Denkmalpflege für eine Gruppe von Maßnahmen – gegebenenfalls im Einvernehmen mit anderen beteiligten Behörden – Richtlinien aufgestellt hat und von diesen Richtlinien nicht abgewichen werden soll,
wenn gemeindliche Gestaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege erlassen wurden und in einem Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren von diesen Vorschriften nicht abgewichen werden soll; das gilt nicht, wenn Denkmäler selbst betroffen sind,
wenn bei untergeordneten Änderungen an baulichen Anlagen eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ausgeschlossen erscheint; eine untergeordnete Änderung ist nicht mehr anzunehmen bei einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestaltung, z.B. einer Änderung der Fassade, der Fenster, der Höhenentwicklung, der Farbgebung sowie einer Ausweitung von Werbeanlagen und bei Eingriffen in die Denkmalsubstanz im Innern,
wenn dies durch eine sonstige Richtlinie des Staatsministeriums des Innern oder des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausdrücklich festgelegt wird.
Eine besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt es nicht, von der Beteiligung des Landesamts abzusehen. Sofern mit der Entscheidung nicht bis zum nächsten Behördensprechtag gewartet werden kann, ist der Vorgang dem Landesamt für Denkmalpflege unmittelbar zu übersenden und gegebenenfalls eine telefonische Äußerung einzuholen.