Inhalt

Text gilt ab: 26.10.1984

9.   Wohnungsbau-, Modernisierungs- und Städtebauförderung

Soweit Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht baugenehmigungspflichtig sind, bedarf es für Maßnahmen an oder in der Nähe von Baudenkmälern einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG.
Sollen bei denkmalgeschützten Bauvorhaben Wohnungsbau-, Modernisierungs- oder Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden, ist rechtzeitig zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit den Erfordernissen des Denkmalschutzes übereinstimmt.
Auf Nummer 5 letzter Absatz wird hingewiesen.