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Text gilt ab: 26.10.1984

8.   Baumaßnahmen im ländlichen Bereich

Schwierigkeiten beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen von Baumaßnahmen im ländlichen Bereich können am besten dadurch ausgeräumt werden, dass die einzelnen Bauvorhaben so frühzeitig wie möglich – also auf jeden Fall, sobald eine Bauvoranfrage gestellt ist – in Besprechungen erörtert werden, zu denen alle Beteiligten herangezogen werden sollen. Vor allem soll bei den Behördensprechtagen des Landesamts für Denkmalpflege unter Zuziehung des Amts für Landwirtschaft und gegebenenfalls anderer Fachbehörden angestrebt werden, die entscheidungserheblichen Fragen zu klären. Dadurch können Misshelligkeiten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass verschiedene Behörden unterschiedliche Aussagen machen.
Die Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörden sind daher gehalten, den Ämtern für Landwirtschaft und gegebenenfalls sonst noch zu beteiligenden Fachbehörden die Termine der Sprechtage des Landesamts für Denkmalpflege mitzuteilen.