Text gilt ab: 16.10.1984

4.  Genehmigungsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 4 der Haager Konvention

Die Kennzeichen dürfen nur dann zur Identifizierung von unbeweglichem Kulturgut verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ausgestellte ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird (s. Art. 17 Abs. 4 der Haager Konvention). Auf das in Anlage 1 befindliche Muster wird verwiesen.
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern wird bestimmt, dass die Genehmigungsurkunden von den Kreisverwaltungsbehörden ausgestellt werden.
Für jedes Objekt werden 3 Urkundenformulare benötigt, und zwar:
1.
Der Eigentümer/Träger des nach der Haager Konvention zu schützenden Objekts erhält die Genehmigung. Diese sollte als sicherungswürdiges Dokument entsprechend aufbewahrt werden.
2.
Eine Zweitausfertigung sollte in eine witterungsbeständige Folie eingeschweißt und, soweit möglich, im Innern des schutzwürdigen Objekts an geeigneter Stelle (am besten wohl im Hausflur) angebracht werden.
3.
Das dritte Exemplar verbleibt bei der ausstellenden Kreisverwaltungsbehörde.