Inhalt

Text gilt ab: 16.10.1984

2.  Kennzeichnung der Baudenkmäler/Ortsbilder

2.1 

Die Regierungen haben die Baudenkmalliste/Ortsbildliste erhalten. Sie haben die Betroffenen unterrichtet. Soweit angeregte Ergänzungen derzeit nicht vorgenommen werden können, sollen sie bei dem geplanten Nachfolgeprogramm in die Prüfung miteinbezogen werden.

2.2 

Die Kennzeichnung der Ortsbilder hat auf der Grundlage der an die Regierungen übermittelten Ortsbildliste zu erfolgen; d.h., die Ortsbilder sind entsprechend den in der Ortsbildliste genannten Umgrenzungen an geeigneten Zugängen/Straßeneinmündungen an baulichen Anlagen mit dem Kulturgutschutzkennzeichen zu versehen. Eine Anbringung der Schilder an Pfählen im Straßengrund ist u. a. wegen der bereits vorhandenen Vielzahl von Straßenverkehrsschildern etc. zu vermeiden.
Außerdem sind innerhalb des Ortsbildes die in der Ortsbildliste bezeichneten besonders hervorragenden Baudenkmäler ebenfalls zu kennzeichnen. Den Gemeinden wird empfohlen, die Kennzeichen an den Rändern der Ortsbilder mit einem gemeindespezifischen Zusatzschild zu versehen, um deutlich zu machen, dass es sich um ein Ortsbild handelt, ebenso um die Ortsbildabgrenzung zu markieren. Staatliche Haushaltsmittel stehen für Zusatzschilder nicht zur Verfügung. Das Zusatzschild muss im Hinblick u. a. auch auf die Transparenz für die militärische Seite (s. Art. 7 der Haager Konvention) von der Form und dem möglichen Inhalt her für ganz Bayern einheitlich gestaltet sein, andererseits soll es jeder Gemeinde ermöglichen, das ihr eigene spezifische Ortsgepräge symbolhaft darzustellen. Dies kann, wie z.B. die Anbringung der Kulturgutschutzkennzeichen in Österreich und in Belgien ganz allgemein gezeigt hat, für den Fremdenverkehr von Bedeutung sein.
Das Zusatzschild für Ortsbilder besteht aus einem querrechteckigen Schild - blau auf weiß - mit jeweils stilisierter Silhouette des betreffenden Ortsgepräges (17,6 cm breit und 8 cm hoch). Unter dem Ortssymbol ist auf dem Schild die Bezeichnung „Denkmalort" anzubringen. Der verwendete Begriff „Denkmalort" entspricht dem rechtstechnischen Begriff des Art. 1 c der Haager Konvention. Entsprechend der Farbgebung des Kennzeichens nach Art. 16 der Konvention soll die Farbe des Zusatzschildes cremeweiß gemäß RAL 9001 und die Farbe der Aufdrucke (Ortssymbol und Bezeichnung „Denkmalort") ultramarinblau nach RAL 5002 gehalten werden.