Inhalt

Text gilt ab: 16.10.1984
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Anlagen 

Anlage 1
Auszug aus der Konvention
Artikel 2
Schutz des Kulturguts
Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieser Konvention umfasst die Sicherung und Respektierung solchen Gutes.
Artikel 6
Kennzeichnung des Kulturguts
Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Artikels 16 mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert
Artikel 17
Verwendung des Kennzeichens
4. Das Kennzeichen darf nur dann zur Identifizierung von unbeweglichem Kulturgut verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ausgestellte ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.
The essential part concerning the convention
Article 2
Protection of cultural property
For the purposes of the present Convention, the protection of cultural property shall comprise the safeguarding of and respect for such property.
Article 6
Distinctive marking of cultural property
In accordance with the provisions of Article 16, cultural property may bear a distinctive emblem so as to facilitate its recognition.
Article 17
Use of the emblem
4. The distinctive emblem may not be placed on any immovable cultural property unless at the same time there is displayed an authorization duly dated and signed by the competent authority of the High Contracting Party.
En extraits de la convention
Article 2
Protection des biens culturels
Aux fins de la présente Convention, la protection des biens culturels comporte la sauvegarde et le respect de ces biens.
Article 6
Signalisation des biens culturels
Conformément aux dispositions de l'article 16, les biens culturels peuvent etre munis d'un signe distinctif de nature à faciliter leur identification
Article 17
Usage du signe
4. Le signe distinctif ne peut etre placé sur un bien culturel immeuble sans que soit apposée en meme temps une autorisation dument datée et signée par l'autorité competente de la Haute Partie contractante.
Anlage 2
http://www.bbk.bund.de/DE/Home/home_node.html
BUNDESAMT FÜR ZIVILSCHUTZ
Hinweise für das Anbringen des internationalen Schutzzeichens für die Kennzeichnung von KULTURGUT
nach Artikel 16 und 17 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 und Artikel 20 und 21 der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen
I.
Allgemeines
Mit Gesetz vom 11. April 1967 in der Fassung des am 14. August 1971 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 10. August 1971 - BGBl II 1967 S. 1233 und 1971 S. 1025 - hat die Bundesrepublik Deutschland der vorstehenden Konvention ihren Ausführungsbestimmungen und dem Protokoll zugestimmt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes führen die Länder die Haager Konvention im Auftrag des Bundes aus.
Mit den nachfolgenden Hinweisen für die praktische Abwicklung der Kennzeichnung nach der Haager Konvention werden die zuständigen Landesbehörden gebeten, einheitlich zu verfahren.
II.
1.
Für die Kennzeichnung schutzwürdigen Kulturgutes dürfen nur die vom Bund bereitgestellten emaillierten Stahlblechschilder in den Abmessungen 17,6 cm Breite x 26,5 cm Höhe mit den verbindlich vorgeschriebenen Farbgebungen cremeweiß gemäß RAL 9001 und ultramarinblau RAL 5002 verwendet werden.
2.
Als Befestigungselement sollten korrosionsfreie und witterungsbeständige Schrauben mit Muttern bzw. Messingspreizdübeln verwendet werden.Da die vom Hersteller der Schilder bereits ausgeführten Bohrungen am Schild einen Durchmesser von 5,5 mm haben, sollten vorzugsweise Schrauben mit unverlierbaren Scheiben nach DIN 6900 als Sechskant- oder Zylinderschrauben mit Innensechskant der Größe M 5 benutzt werden.Um das unbefugte Entfernen des Schildes zu erschweren, ist einer Innensechskantzylinderschraube der Vorzug zu geben.
3.
Die Anbringung der Schilder hat in der in Art. 16 und 17 der Haager Konvention beschriebenen Weise zu erfolgen.
4.
Die Befestigung des Kennzeichens an Gebäuden, Denkmälern, Ortsbildern und Schutzzonen sollte in einer lichten Höhe von nicht weniger als 2,50 m in der Weise erfolgen, dass die Spitze des Schildes nach unten zeigt.Die Kennzeichen dürfen grundsätzlich nur an den Außenseiten der einzelnen Objekte in der oben angegebenen Höhe angebracht werden. Eine Befestigung an beweglichen Teilen des zu schützenden Objektes, wie Türen, Fenster, hat zu unterbleiben.Bei größeren schutzwürdigen Objekten, wie z.B. Baukomplexen, Burgen, Klöstern etc. kann es sich empfehlen, mehrere Kennzeichen (Schutzzeichen) in bestimmten Abständen, d.h. an verschiedenen Seiten der Fassaden, anzubringen.Die Zeichen sind so anzubringen, dass die Schutzwürdigkeit des Objektes eindeutig erkennbar ist.Die Anordnung der Kennzeichen ist so vorzunehmen, dass eine Verwechslung mit der Kennzeichnung als Sonderschutzobjekt (Art. 17 Ziff. l der Haager Konvention) ausgeschlossen wird.
5.
Bei Ortsbildern und Schutzzonen ist die Kennzeichnung dergestalt vorzunehmen, dass die schutzwürdige Zone als solche eindeutig abgegrenzt wird. Dies kann z.B. geschehen durch Befestigung der Schilder an Metallstangen (wie Anlage 1 zu diesem Merkblatt) oder in anderer geeigneter Weise z.B. durch Anbringung eines Zusatzschildes (Muster wie Anlage 2) oberhalb des Konventionszeichens.Für die eventuelle Anbringung der Zusatzschilder (Anlage 2) stehen jedoch keine Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung.
Hinweise für die Anbringung der Genehmigungsurkunde
Es werden grundsätzlich drei Urkundenformulare benötigt, und zwar:
1.
Der Eigentümer/Träger des nach der Haager Konvention zu schützenden Objekts erhält die Genehmigung - Art. 17 IV -. Diese sollte als sicherungswürdiges Dokument entsprechend aufbewahrt werden.
2.
Eine Zweitausfertigung sollte in der Regel in eine witterungsbeständige Folie eingeschweißt und, soweit möglich, im Innern des schutzwürdigen Objekts an geeigneter Stelle angebracht werden.
3.
Das dritte Exemplar verbleibt bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat.