Inhalt

Text gilt ab: 16.10.1984

1.  Allgemeines

Mit Gesetz vom 11. April 1967 in der Fassung des am 14. August 1971 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 10. August 1971 - BGBl II 1967 S. 1233 und 1971 S. 1025 -hat die Bundesrepublik Deutschland der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, ihren Ausführungsbestimmungen und dem Protokoll zugestimmt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes führen die Länder die Haager Konvention im Auftrag des Bundes aus. Der Bundesminister des Innern hat entschieden, dass die Kulturgutschutzkennzeichen angebracht werden können. Die Kennzeichen sind an die Regierungen ausgeliefert.