Inhalt

Aussond-Bek
Text gilt ab: 01.01.2002

IV.   Schlussbestimmungen

15.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

15.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

15.2  

Gleichzeitig treten außer Kraft:

15.2.1  

die Bekanntmachung über Aktenaussonderung vom 31. März 1932 (BayRS 200-22-1)

15.2.2  

die Bekanntmachung über Schularchive an den Volks- und Berufsschulen vom 19. Juli 1951 (BayBSVK S. 669); Anlage l dieser Bekanntmachung bleibt mit neuer Überschrift „Aktenplan für die Volksschulen“ weiterhin gültig.

15.2.3  

Bekanntmachungen und andere Regelungen, die nicht aufgehoben werden, jedoch den Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes und dieser Bekanntmachung nicht entsprechen, sind insoweit nicht mehr anzuwenden. Unberührt bleiben die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und für Unterricht und Kultus über die Aufbewahrung, Abgabe und Vernichtung von Notariatsakten vom 16. Mai 1972 (JMBl S. 83) sowie die „vorläufigen Bestimmungen zur Aufbewahrung und Aussonderung für Schriftgut bei den Finanzämtern“ vom 9. Mai 1990 Az. 35 - O 1542 - 2/201 - 28 652.