Aussond-Bek-VS
Text gilt ab: 01.01.2002

6.   Anbietungs- und Übernahmeverfahren

6.1  

Die anbietende Stelle übersendet dem VS-Archiv ein Aussonderungsverzeichnis gemäß der Anlage. Auf Verlangen ist dem VS-Archiv zur Prüfung der Archivwürdigkeit Einsicht in die angebotenen, nicht STRENG GEHEIM eingestuften VS zu gewähren.

6.2  

Das VS-Archiv bezeichnet mit Zustimmung der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns die VS, die als archivwürdig übernommen werden sollen.

6.3  

Die anbietende Stelle ordnet die zur Abgabe bestimmten Unterlagen in der Reihenfolge des Aussonderungsverzeichnisses. Die Unterlagen sind nach Möglichkeit in metallfreie Behälter umzulegen und von allen Metallteilen, zum Beispiel Büro- oder Heftklammern, zu befreien.

6.4  

Im Einvernehmen mit dem VS-Archiv übergibt die anbietende Stelle die archivwürdigen VS unter Beigabe eines Abgabeverzeichnisses (berichtigte Fassung des Aussonderungsverzeichnisses). Das VS-Archiv leitet nach der Übernahme eine Ausfertigung des Abgabeverzeichnisses mit den eingetragenen Archivsignaturen als Empfangsbestätigung (VS-Empfangsschein) an die abgebende Stelle zurück.

6.5  

Die Kosten der Anbietung und Übernahme trägt die abgebende Stelle. Die dem Archiv dabei entstehenden Aufwendungen sind jedoch nicht zu erstatten.

6.6  

Ausgesonderte VS, die vom VS-Archiv als nicht archivwürdig bezeichnet worden sind, sind von der anbietenden Stelle zu vernichten (§ 29 VS-Anweisung).